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  • ab 01.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 36 BbgJagdG - Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Amtliche Abkürzung
BbgJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebiete zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2; dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu.

(2) In Gebäude ist Wildfolge nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten zulässig. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.