§ 16 SächsVwOrgG - Übertragung von Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Staatsministerien können, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung
- 1.
ihnen obliegende Zuständigkeiten ihren nachgeordneten Staatsbehörden übertragen,
- 2.
ihnen obliegende Zuständigkeiten mit Zustimmung der Staatsregierung auf nachgeordnete Staatsbehörden eines anderen Staatsministeriums übertragen,
- 3.
ihren nachgeordneten Staatsbehörden obliegende Zuständigkeiten anderen ihnen nachgeordneten Staatsbehörden übertragen und
- 4.
Zuständigkeiten, die mehreren ihnen nachgeordneten Staatsbehörden obliegen, einer ihnen nachgeordneten Staatsbehörde übertragen.
(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie
- 1.
der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient,
- 2.
der Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsleistung dient,
- 3.
den Koordinationsbedarf verringert, weil die Zuständigkeiten in engem Sachzusammenhang zu Zuständigkeiten stehen, die bereits auf der nachgeordneten Verwaltungsebene wahrgenommen werden, oder
- 4.
einer bürgernahen Aufgabenerfüllung dient.