§ 23 BremBGG - Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft schlägt eine Landesbehindertenbeauftragte oder einen Landesbehindertenbeauftragten (beauftragte Person) nach Anhörung der Verbände nach § 20 Absatz 4 vor. Die Bürgerschaft wählt die auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragte Person für sechs Jahre. Sie wird danach vom Vorstand der Bürgerschaft ernannt.
(2) Die beauftragte Person soll ein Mensch mit Behinderung sein.
(3) Die beauftragte Person ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Der beauftragten Person sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Vorstand der Bürgerschaft bestellt auf Vorschlag der beauftragten Person aus dem Kreis der bei ihr tätigen Beschäftigten eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese oder dieser nimmt die Geschäfte wahr, wenn die beauftragte Person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet.