§ 13 ArchtG-LSA - Aufgaben der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
Aufgabe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist es,
- 1.
das Bauwesen, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu fördern und dabei auch die Belange des ökologischen, frauen- und familienfreundlichen sowie des behindertengerechten Bauens zu unterstützen,
- 2.
die Berufsinteressen des Berufsstandes zu vertreten und sein Ansehen zu fördern,
- 3.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen; für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung erlässt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt Ordnungen,
- 4.
in Fragen der Berufsausübung den Berufsstand zu beraten,
- 5.
auf die Beilegung beruflicher Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Berufsstandes sowie zwischen diesen und Dritten hinzuwirken,
- 6.
gegenüber Behörden und Gerichten in Angelegenheiten des Berufsstandes Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten,
- 7.
Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, wofür sie sich eine Sachverständigen-Bestellungsordnung gibt,
- 8.
bei der Auslobung von Wettbewerben beratend tätig zu sein und auf die Einhaltung des geltenden Rechts bei der Wettbewerbsdurchführung hinzuwirken,
- 9.
den Europäischen Berufsausweis für Architektinnen und Architekten auszustellen,
- 10.
die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und
- 11.
den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zu gewähren.