§ 39 KWO LSA - Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Bewerbungen können spätestens bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist (§ 30 Abs. 1 KWG LSA) schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden. Ein Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich bis zur Zulassung der Bewerbung zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Die Bewerbung gilt als nicht eingereicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Bewerber bis zur Zulassung der Bewerbung stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Auf den Bewerbungen ist der Zeitpunkt des Einganges und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit zu vermerken.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 6, nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern die Bewerbung von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 30 Abs. 3 KWG LSA); § 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 gilt entsprechend.
- 2.
der Nachweis zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9b und für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8b (§ 30 Abs. 5 Satz 2 KWG LSA),
- 3.
eine Unterstützungserklärung für den Bewerber, der in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA aufgestellt worden ist; die Niederschrift über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (§ 30 Abs. 2 KWG LSA) nach dem Muster der Anlage 10 ist der Erklärung beizufügen.
(3) Der Wahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Bewerbungen vollständig sind und den Erfordernissen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei einer Bewerbung Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Bewerber und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach Absatz 1 zu beseitigen.
(4) Der Wahlausschuss prüft die Bewerbungen und beschließt über die Zulassung der Bewerbungen innerhalb der nach § 30 Abs. 5 KWG LSA bestimmten Frist.
(5) Die nach § 30 Abs. 6 KWG LSA vorzunehımende öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen soll den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, das Geburtsjahr und den Wohnort (Hauptwohnung) des Bewerbers enthalten. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.