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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 43 HeilBerG M-V - Weitergeltung von Anerkennungen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

(2) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, der Bundes-Tierzärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Anerkennungen. Bezeichnungen im Sinne des § 34 zu führen, gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im übrigen Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.