§ 10 BlnDSG - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BlnDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 205-1
(1) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(3) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit untersteht der Rechnungsprüfung des Rechnungshofs, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht von allen mit den Aufgaben dieses Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während der Amtszeit keine andere mit diesem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf sie oder er neben diesem Amt kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(5) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erforderlich.
(6) Im Übrigen wird die Rechtsstellung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Vertrag geregelt. Soweit in diesem Gesetz und im Vertrag keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind, finden die für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin geltenden Vorschriften in dem Umfang sinngemäß Anwendung, als sie dem Wesen des Amtsverhältnisses entsprechen.
(7) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist berechtigt, zu seinem oder ihrem Jahresbericht vor dem Abgeordnetenhaus zu erscheinen und zu reden. Sie oder er ist darüber hinaus berechtigt, vor den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses zu erscheinen und zu reden; sie oder er kann von der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses auch dazu verpflichtet werden.