Art. 92 BayBG - Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) Der Beamte kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf sonstige Leistungen (Art. 90 Abs. 4) nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf sonstige Leistungen (Art. 90 Abs. 4) nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind; diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).