§ 43 SchulG - Gemeinschaftsschule
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) In der Gemeinschaftsschule können Abschlüsse der Sekundarstufe I in einem gemeinsamen Bildungsgang ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schularten erreicht werden. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler wird durch Unterricht in binnendifferenzierender Form entsprochen. Abweichend hiervon können ab der Jahrgangsstufe sieben in einzelnen Fächern nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierte Lerngruppen gebildet werden.
(2) Mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe erwerben die Schülerinnen und Schüler den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Davon unberührt können die Schülerinnen oder Schüler aufgrund des im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe neun erreichten Leistungsstandes verpflichtet werden, an einer Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilzunehmen. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und deren Ausgestaltung, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 können ab der Jahrgangsstufe acht flexible Übergangsphasen gebildet werden, die drei Jahre dauern und die Schülerinnen und Schüler auf den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss vorbereiten sollen. Der Besuch der flexiblen Übergangsphase ist freiwillig. Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung.
(4) Die Gemeinschaftsschule kann eine Oberstufe entsprechend § 44 Abs. 3 haben. Ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 gilt als gegeben, wenn
- 1.
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schülerinnen und Schüler umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird, und
- 2.
infolge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemein bildenden Schule mit Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird.
Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule mindestens bis zur Jahrgangsstufe neun aufgewachsen ist.
(5) Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schul- oder Anstaltsträger können Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe mit allgemein bildenden Schulen mit Oberstufe oder mit Beruflichen Gymnasien zusammenarbeiten. Die fachliche und pädagogische Zusammenarbeit der Schulen ist schriftlich zu dokumentieren (Kooperationsvereinbarung). Der jeweilige Schul- oder Anstaltsträger ist frühzeitig zu beteiligen. Nach Zustimmung durch die Schulkonferenz (§ 63 Absatz 1 Nummer 17) oder die Pädagogische Konferenz (§ 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5) schließen die Schulleiterinnen oder die Schulleiter die Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung wird wirksam, sobald sie von dem jeweiligen Schul- oder Anstaltsträger bei dem für Bildung zuständigen Ministerium angezeigt wird. Haben die Schulen unterschiedliche Träger, bedarf es der Anzeige durch beide. Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe haben bei Erfüllung der schulischen Leistungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Aufnahme in die kooperierende Schule mit Oberstufe oder in das kooperierende Berufliche Gymnasium.