Art. 159 EGStGB - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 796) wird wie folgt geändert:
- 1.In § 3 Abs. 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.
- 2.In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine vorsätzliche Straftat" ersetzt.