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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 159 EGStGB - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 796) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 3 Abs. 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.
  2. 2.
    In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine vorsätzliche Straftat" ersetzt.