§ 8 FraktG NRW - Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen nach § 7 Absatz 3 als Drucksache. Soweit die Rechnung nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt wurde, ist auch der Vermögensnachweis gemäß § 6 Satz 3 zu veröffentlichen. Bei kaufmännischer Buchführung ist aus der Bilanz ergänzend der Gesamtbetrag des Anlagevermögens sowie der Gesamtbetrag der Rücklagen und Rückstellungen zu veröffentlichen.