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§ 8 FraktG NRW - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Amtliche Abkürzung
FraktG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen nach § 7 Absatz 3 als Drucksache. Soweit die Rechnung nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt wurde, ist auch der Vermögensnachweis gemäß § 6 Satz 3 zu veröffentlichen. Bei kaufmännischer Buchführung ist aus der Bilanz ergänzend der Gesamtbetrag des Anlagevermögens sowie der Gesamtbetrag der Rücklagen und Rückstellungen zu veröffentlichen.