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§ 22 HLV - Inhalt

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-89

(1) Die Beurteilung soll sich insbesondere erstrecken auf die allgemeine geistige Veranlagung, das Persönlichkeitsbild, den Bildungsstand, das soziale Verhalten, die Arbeitsleistung und die Belastbarkeit.

(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Das Gesamturteil kann einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten.