§ 36 StudPlVergVO LSA - Nachrangige Auswahlkriterien
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Besteht bei der Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit gemäß § 30. Besteht bei der Auswahl in der Quote nach Wartezeit oder bei der Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens gemäß § 31 Ranggleichheit, wird die Rangfolge gemäß § 29 bestimmt.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer
- 1.
zu dem Personenkreis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder
- 2.
zu dem Personenkreis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 gehört und glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate ausgeübt sein werden.
Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.