§ 27 AGGVG - Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist bei Schuldverschreibungen des Landes Baden-Württemberg das Amtsgericht Stuttgart, bei Schuldverschreibungen einer baden-württembergischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hat.
(2) Bei Schuldverschreibungen, die vom Land Baden-Württemberg ausgegeben sind, sind das Aufgebot sowie der wesentliche Inhalt des Ausschließungsbeschlusses und, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung abweichend von § 435 Abs. 1 und § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG außer im elektronischen Bundesanzeiger auch durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1 bekanntzumachen.