Art. 5 BayRDG - Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Haftung und Tod des Unternehmers sowie Aufsicht über den Unternehmer gelten die §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5, §§ 17, 19 Abs. 1, 2 und 4, §§ 23, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Vorschriften den Verkehr mit Mietwagen betreffen und Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.
(3) Für den Betrieb des Unternehmens, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. § 9 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinn von § 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.
(4) Die Aufgaben und die Befugnisse der Gesundheitsämter nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Art. 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst bleiben unberührt.
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).