Art. 34 MontÜbk - Schiedsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
- Redaktionelle Abkürzung
- MontÜbk
- Normtyp
- Staatsvertrag
- Normgeber
- International
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2) Das Schiedsverfahren wird nach Wahl des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt.
(3) Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwenden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.