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§ 20 LWahlG - Wahrung des Wahlgeheimnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass der Abstimmende unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 unbeobachtet abstimmen kann.