§ 11 HPVG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
seit sechs Monaten der Dienststelle angehören; Unterbrechungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 sind unschädlich.
Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienstelle.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 2.
Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind, sowie
- 3.
für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 6 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
(3) Die in § 10 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar, soweit sich aus § 83 Abs. 1 und den §§ 89 und 94 nichts anderes ergibt.