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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 3 LWaldG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer Mindestbreite von 10 Metern. Bei natürlicher Bestockung auf Grundflächen, die bisher nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes waren, muss eine Überschirmung durch Waldbäume von mindestens 50 v.H. erreicht sein.

(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald.

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. 1.
    Pflanzgärten,
  2. 2.
    Parkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  3. 3.
    Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

(4) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Baumschulen, in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, Alleen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sowie kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind.

(5) Waldbesitzende im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbaren Besitz am Wild haben.

(6) Körperschaften im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Eigentümer von Körperschaftswald.

(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.