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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 23 LWG - Einschränkung des Gemeingebrauchs

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die nach § 98 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs allgemein durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. 1.

    Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten,

  2. 2.

    den besonderen Natur- oder Nutzungscharakter eines Gewässers einschließlich seiner Ufer und der Uferstreifen zu erhalten,

  3. 3.

    nachteilige Einwirkungen auf Naturschutzgebiete oder Natura-2000-Gebiete zu verhindern,

  4. 4.

    zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden oder dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts eintritt, oder

  5. 5.

    die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten.

(2) Eigentümer der Ufergrundstücke haben das Aufstellen der zur Regelung des Gemeingebrauchs erforderlichen Zeichen zu dulden.