§ 91 SächsDO - Unzulässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil
- 1.ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist, oder
- 2.ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Zum Nachteil des Beamten darf das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung drei Jahre vergangen sind.