§ 12 ZVG - Rangordnung von Ansprüchen aus demselben Recht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung:
- 1.die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
- 2.die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
- 3.der Hauptanspruch.