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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 12 ZVG - Rangordnung von Ansprüchen aus demselben Recht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung:

  1. 1.
    die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
  2. 2.
    die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
  3. 3.
    der Hauptanspruch.