§ 118 SächsHSG - Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:
- 1.
das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz,
- 2.
das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden,
- 3.
das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg,
- 4.
das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig.
(2) Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie sind gemeinnützig tätig und unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Staatsministeriums. Für die Wahrnehmung der Aufsicht gilt § 7 entsprechend.
(3) Das Staatsministerium regelt die Zuordnung der Hochschulen und Staatlichen Studienakademien zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung. Ein Studentenwerk kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben übernehmen. Die Vereinbarung bestimmt die gegenseitigen Rechte und Pflichten; sie bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.
(4) Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studentinnen und Studenten, insbesondere durch den Betrieb von Studentenwohnheimen und Verpflegungseinrichtungen. Die Studentenwerke berücksichtigen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die besonderen Bedürfnisse von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sowie ausländischen Studentinnen und Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.
(5) Den Studentenwerken obliegt die staatliche Ausbildungsförderung. Das Staatsministerium kann ihnen den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe übertragen.
(6) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 übermitteln die Hochschulen den jeweils örtlich zuständigen Studentenwerken auf Anforderung Namen und Matrikel-Nummer der Studentinnen und Studenten und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. Die Studentenwerke dürfen die übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 verarbeiten.
(7) Die Studentenwerke können mit Genehmigung des Staatsministeriums weitere Aufgaben übernehmen, wie die Kantinenversorgung von Landesbediensteten, Schülerinnen und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.
(8) Die Studentenwerke können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.