Art. 20 BestG - Übergangs- und Schlussvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bestattungsgesetz (BestG)
- Amtliche Abkürzung
- BestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1-G
(1) Unberührt bleiben
- 1.zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
- 2.die Vorschriften des Polizeirechts,
- 3.Art. 24 der Gemeindeordnung, Art. 18 der Landkreisordnung, Art. 18 der Bezirksordnung und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13.