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§ 92 LHO - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsnorm des privaten Rechts an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.