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§ 13 HmbIngG - Errichtung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Kammer der Ingenieurinnen und der Ingenieure im Bauwesen unter der Bezeichnung "Hamburgische Ingenieurkammer - Bau" errichtet.

(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist die Freie und Hansestadt Hamburg.