§ 283 AktG - Persönlich haftende Gesellschafter

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

  1. 1.
    die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
  2. 2.
    die Gründungsprüfung;
  3. 3.
    die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
  4. 4.
    die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
  5. 5.
    die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
  6. 6.
    die Einberufung der Hauptversammlung;
  7. 7.
    die Sonderprüfung;
  8. 8.
    die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
  9. 9.
    die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
  10. 10.
    die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
  11. 11.
    die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
  12. 11a.
    die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
  13. 12.
    die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
  14. 13.
    die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
  15. 14.
    den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.