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§ 48 BremLMG - Modellversuche

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Um neue Übertragungstechniken, Programmformen sowie Telemedien zu erproben, kann die Landesmedienanstalt befristete Modellversuche zulassen oder durchführen.

(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Die Regelungen für einen konkreten Modellversuch bestimmt die Landesmedienanstalt jeweils durch eine Satzung, die der Rechtsaufsicht anzuzeigen ist. Soweit der Versuchszweck dies erfordert, kann die Satzung Abweichungen von den nach Absatz 2 geltenden Vorgaben vorsehen. Soweit erforderlich, kann die Satzung Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für Modellversuche genutzt werden sollen.

(4) Die Landesmedienanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.

(5) Die Landesmedienanstalt kann im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel Projekte für neue Übertragungstechniken fördern.