Art. 30 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen, einschließlich der Hochschulen, können mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Lehrer an Privatschulen unterliegen auch der Bestimmung des Artikels 36.
(2) Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern ist untersagt.
(3) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen erhalten auf Antrag angemessene öffentliche Finanzhilfe. Das Nähere über Voraussetzungen und die Höhe der öffentlichen Finanzhilfe regelt ein Gesetz.