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§ 32 SächsLVO - Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei sind abweichend von § 22 Absatz 1 nur Beamte zuzulassen, die

  1. 1.

    das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  2. 2.

    nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,

  3. 3.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei bewährt haben,

  4. 4.

    mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben und

  5. 5.

    die Prüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Fachrichtung Polizei mindestens mit der Note "befriedigend" abgeschlossen haben.

Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 zulässig.

(2) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Für eine erleichterte Qualifizierung können abweichend von Absatz 1 nur Beamte zugelassen werden, die

  1. 1.

    das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  2. 2.

    nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und

  3. 3.

    sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.

Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.

(4) Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der ersten Verleihung eines Amtes einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2. Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 und 2 genannten Zeiten.