§ 11 SächsAGSGB - Örtliche Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
(2) Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist.
(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.