§ 3 BestG - Leichenschaupflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern sie oder er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern trifft diese Verpflichtung die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte.
(3) Eine in der Notfallrettung tätige Ärztin oder ein in der Notfallrettung tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie oder er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben in der Notfallrettung gehindert wird. Die Ärztin oder der Arzt hat unverzüglich eine vorläufige Todesbescheinigung auszustellen.
(4) Eine Leichenschau darf nicht durchgeführt werden von Ärztinnen und Ärzten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung zusteht.