Versionsverlauf


  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 1 SDschG - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDschG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

(3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt in besonderem Maße, die ihnen gehörenden Kulturdenkmäler zu pflegen.

(4) Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei.