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  • ab 01.01.1971 (aktuelle Fassung)

Art. 5 BestG - Allgemeine Anforderungen

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz (BestG)
Amtliche Abkürzung
BestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2127-1-G

Mit Leichen und Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Das gilt insbesondere für die Bestattung, die Leichenschau, die Bergung, Verwahrung, Einsargung, Aufbahrung, Beförderung und die Entfernung aus einer Grabstätte (Ausgrabung).