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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

Art. 33 BayLplG - Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemeinden

Bibliographie

Titel
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Amtliche Abkürzung
BayLplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
230-1-W

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Grund der Ziele der Raumordnung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten.

(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit die Gemeinde von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.