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§ 126 SächsBG - Sitzungen und Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 124 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.