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§ 19 KAG - Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6130

Zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.