§ 12 PAngV - Preisangaben für Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Preisangabenverordnung (PAngV)
- Amtliche Abkürzung
- PAngV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 720-17-3
(1) 1Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. 2Soweit üblich, können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden. 3Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. 4Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
(2) 1Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen. 2Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen. 3Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. 4Ist das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten.
(3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige erbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
- 1.
Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
- 2.
künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen, sofern diese Leistungen nicht in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
- 3.
Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.