§ 3 RettDG LSA - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst ist sicherzustellen. Der bodengebundene Rettungsdienst einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst wird durch Mittel des Luftrettungsdienstes unterstützt.
(2) Den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ist bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen.