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  • ab 11.06.2021 (außer Kraft)

§ 37 PPVO - Höhe der Gebühren

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-14-31

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhalten

  1. 1.

    für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach § 36 Absatz 1,

  2. 2.

    für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht 50 % der Gebühr nach Nummer 1,

  3. 3.

    für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus je nach dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 von bis zu 25 % der Gebühr nach Nummer 1,

  4. 4.

    für die Prüfung

    1. a)

      des Nachweises des statisch konstruktiven Brandschutzes 5 % der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch 5 % der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,

    2. b)

      des Schallschutzes 5 % der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch 5 % der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,

    3. c)

      des Wärmeschutzes 10 % der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch 10 % der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1;

    wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, verdoppelt sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis c,

  5. 5.

    für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand, in der Regel eine Gebühr nach Nummer 1, 2 oder 3, vervielfacht entsprechend dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, wobei nur der Bearbeitungsmehraufwand für die Prüfung der durch die Nachträge ungültig werdenden Nachweise und Konstruktionszeichnungen zu berücksichtigen ist,

  6. 6.

    für die Prüfung einer Lastvorberechnung je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zu 25 % der Gebühr nach Nummer 1,

  7. 7.

    für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 (Anlage 1), wenn diese nur durch elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zu 25 % der Gebühr nach Nummer 1.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zu 50 % der Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag von bis zu 25 % der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet werden.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).