§ 6 BremAbwAG - Verrechnung
(zu § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- BremAbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-f-1
Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und Stellungnahmen durch Wirtschaftsprüfer verlangen.