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§ 6 BremAbwAG - Verrechnung
(zu § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Amtliche Abkürzung
BremAbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-f-1

Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und Stellungnahmen durch Wirtschaftsprüfer verlangen.