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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 7a JuZuV - Vollstreckungsbehörde nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes ist für die Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4b und 6 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.