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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 10 HochSchG - Zusammenarbeit, Hochschulverbünde

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit anderen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen, den Studierendenwerken und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die Förderung des Bildungswesens oder die Steigerung des wissenschaftlichen Erfolgs - bestimmt ist, zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit, insbesondere die Kostenerstattung, ist in einer Verwaltungsvereinbarung oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Für die Zusammenarbeit der Hochschulen mit dem fachlich zuständigen Ministerium gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für mehrere Hochschulen oder Hochschulstandorte insbesondere einer Region können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf bestimmten Gebieten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Hochschulverbünde eingerichtet werden. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Leitung, der Struktur und der Gremien, wird in einem Kooperationsvertrag geregelt. In begründeten Ausnahmefällen können Hochschulverbünde mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auch in anderer Form eingerichtet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für länderübergreifende Hochschulverbünde entsprechend.