§ 33 HWaldG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
- 1.
die Aufstellung, Prüfung und Genehmigung sowie die Überwachung der Einhaltung von Betriebsplänen nach § 5,
- 2.
die Höhe und das Verfahren der Erhebung der Walderhaltungsabgabe sowie deren Verwendung nach § 12 Abs. 5,
- 3.
die Art und den Umfang der fachlichen Betreuung für den Körperschaftswald nach § 19 Abs. 1 durch den Landesbetrieb Hessen-Forst,
- 4.
die Organisation von Gemeinschaftswald nach § 20, insbesondere
- a)
zu den Organen und deren Befugnissen,
- b)
zu den Rechten und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer,
- c)
zu den Anforderungen an eine Satzung,
- d)
zu dem Verfahren von Beschlussfassungen sowie
- e)
Übergangsbestimmungen.
- 5.
die Art und den Umfang der allgemeinen und der besonderen Förderung des Privatwaldes nach § 22 Abs. 1 durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 27 Abs. 2 Nr. 3,
- 6.
die Dienstkleidung der Forstbeschäftigten sowie über deren Berufsbezeichnung. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 ist auch zu regeln, ob und inwieweit in Satzungen abweichende Regelungen getroffen werden dürfen.