Versionsverlauf


  • ab 09.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 33 HWaldG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    die Aufstellung, Prüfung und Genehmigung sowie die Überwachung der Einhaltung von Betriebsplänen nach § 5,

  2. 2.

    die Höhe und das Verfahren der Erhebung der Walderhaltungsabgabe sowie deren Verwendung nach § 12 Abs. 5,

  3. 3.

    die Art und den Umfang der fachlichen Betreuung für den Körperschaftswald nach § 19 Abs. 1 durch den Landesbetrieb Hessen-Forst,

  4. 4.

    die Organisation von Gemeinschaftswald nach § 20, insbesondere

    1. a)

      zu den Organen und deren Befugnissen,

    2. b)

      zu den Rechten und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer,

    3. c)

      zu den Anforderungen an eine Satzung,

    4. d)

      zu dem Verfahren von Beschlussfassungen sowie

    5. e)

      Übergangsbestimmungen.

  5. 5.

    die Art und den Umfang der allgemeinen und der besonderen Förderung des Privatwaldes nach § 22 Abs. 1 durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 27 Abs. 2 Nr. 3,

  6. 6.

    die Dienstkleidung der Forstbeschäftigten sowie über deren Berufsbezeichnung. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 ist auch zu regeln, ob und inwieweit in Satzungen abweichende Regelungen getroffen werden dürfen.