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§ 2 HAG/SGB XII - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-77

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, denen Rahmenkonzepte

  1. 1.

    zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,

  2. 2.

    zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder

  3. 3.

    für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeit

zugrunde liegen.

(2) 1Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 2Im Übrigen findet das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für Leistungen der

  1. 1.

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistung

    1. a)

      in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung,

    2. b)

      in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder

    3. c)

      durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder einer Tagesaufenthaltsstätte zu erbringen ist,

  2. 2.

(4) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)