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§ 5 LBG - Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(§§ 4, 22 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Für die Form der Ernennungsurkunde gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BeamtStG. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    die der Besoldungsordnung A oder B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen,

  2. 2.

    die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der von Nummer 1 erfassten Ämter der Besoldungsordnung B.

Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen zu den Ämtern der Leiterinnen und Leiter von Teilen von Behörden die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Dezernaten, Fachbereichen, Ämtern und Abteilungen und vergleichbarer Organisationseinheiten sowie die Ämter der leitenden Verwaltungsbeamtinnen und leitenden Verwaltungsbeamten der Ämter nach der Amtsordnung. Absatz 1 gilt nicht für die in § 37 genannten Ämter.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten eine höher eingestufte Funktion übertragen, endet die Probezeit des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Probe. Für eine hieran anschließende Ernennung in das der bisherigen leitenden Funktion entsprechende Beförderungsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt Absatz 7 entsprechend.

(7) Nachdem ein Amt nach Absatz 5 Satz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Jahres ein neues Beförderungsamt übertragen werden, wenn seit der Übertragung des vorherigen Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 mindestens ein Jahr vergangen ist.

(8) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.