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§ 33 FischG - Rücknahme und Widerruf

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

(1) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden können.

(2) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen können.

(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühren oder der Fischereiabgabe besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.