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§ 8d SächsRiG - Höchstdauer der Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Urlaub nach § 8 und Urlaub nach § 8a dürfen einzeln oder zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(2) Im Falle des § 8a Abs. 1 Nr. 2 findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.