§ 8d SächsRiG - Höchstdauer der Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Urlaub nach § 8 und Urlaub nach § 8a dürfen einzeln oder zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(2) Im Falle des § 8a Abs. 1 Nr. 2 findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.