§ 147 LBG - Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(2) Für Wahlbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände kann der Eintritt in den Ruhestand durch Beschluss der wahlberechtigten Vertretungskörperschaft bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Dieser Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft.