§ 19 11. ProdSV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 11. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-14-1
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder erstmals verwendet,
- 2.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dem Produkt eine dort genannte Kopie beigefügt ist,
- 3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,
- 4.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
- 5.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt mit einer Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 versehen ist,
- 6.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 7.
entgegen § 6 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass einem Produkt eine Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder
- 8.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 ein Produkt in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung, eine Konformitätsbescheinigung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2.
entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder
- 3.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.